§1. Name, Sitz, Zweck
- Der Name des Vereins lautet „Bogengemeinschaft Mensch und Natur Vossenack“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Vossenack.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Dies wird insbesondere durch die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten des traditionellen Bogensports und des
Feldbogenschießens verwirklicht. Neben der Ausführung der sportlichen Tätigkeit werden die Traditionen des Bogensports weitergeführt und ein tieferes Naturverständnis sowie Förderung von
Konzentrations- und Gemeinschaftsfähigkeit vermittelt.
§2. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3. Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Bei minderjährigen ist die Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§4. Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand bestimmt. Näheres regelt die Finanzordnung.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Finanzordnung.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§5. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund
vorliegt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Mit
Bekanntgabe wird der Ausschluss wirksam.
§6. Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7. Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8. Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§9. Kassenwesen
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren.
- Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§10. Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
§11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen
entschieden werden.
§12. Auflösung des Vereins, Liquidatoren
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Tierschutzverein für den Kreis Düren e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Vossenack, den 09.11.2013